top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Perspectora Virga

Stand August 2022

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen zwischen der Perspectora GmbH, Landstrasse 80, 5073 Gipf-Oberfrick (im Folgenden „Perspectora“) und ihren Kunden, und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültig ist. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Gegenüber Verbrauchern gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

​

(2) Werden neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Geschäftsbedingungen von Perspectora wirksam in den Vertrag einbezogen, dann gelten bei Überschneidungen und Widersprüchen vorrangig die Regelungen der besonderen Geschäftsbedingungen von Perspectora. Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt Perspectora dem Kunden schriftlich bekannt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen weist Perspectora den Kunden bei der Bekanntgabe besonders hin. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen oder Ergänzung an Perspectora absenden.

​

​

​

§ 2 Angebot, Preis und Auftragserteilung

(1) Angebote von Perspectora sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das jeweilige Angebot ist ausdrücklich als für einen gewissen Zeitraum bindend bezeichnet. Es gelten die am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In den jeweiligen Einzelaufträgen werden die durch die Perspectora jeweils zu erbringenden Leistungen im Einzelnen bestimmt. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung von Perspectora. Die Annahme eines Angebotes durch den Kunden gilt als Auftrag. Angebote von Perspectora sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 4 Wochen gültig.

​

(2) Die Preise von Perspectora gelten ab Werk. Nachvertragliche Auftragsänderungen oder Auftragserweiterungen, die einen Mehraufwand bei Perspectora verursachen, werden durch Perspectora nach vorheriger Ankündigung gesondert berechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde bei einer ihm obliegenden Leistung im Rahmen der Vertragsabwicklung nicht rechtzeitig mitwirkt und Perspectora Leistungen ausserhalb der gewöhnlichen Bürozeiten erbringen muss, um die Terminvorgaben des Kunden einzuhalten. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden (z. B. Besteller- und Autorenkorrekturen) werden dem Kunden berechnet. Textänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Text- oder Bildänderungen, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Verzögern sich Dienstleistungen von Perspectora oder die Übernahme durch den Kunden im eigenen Betrieb durch Umstände, die Perspectora nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden alle dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet.

​

(3) Perspectora wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird seinerseits im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistung von Perspectora wesentlichen Daten zur, soweit erforderlich streng vertraulichen Behandlung, zur Verfügung stellen.

 

​

​

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Perspectora die für die Leistungserbringung gemäss § 2 wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

​

(2) Soweit der Kunde Perspectora Vorlagen/Informationen zur Verwendung bei der Leistungserbringung durch Perspectora überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen/Informationen berechtigt ist. Der Kunde wird Perspectora von allen Ansprüchen freistellen, welche von Dritten im Zusammenhang mit angeblich eigenen Rechten erhoben werden.

​

(3) Nimmt der Kunde einen von Perspectora vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung der mit dem Einzelauftrag verbundenen Kosten.

​

​

​

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Perspectora behält sich das Eigentum an der erbrachten Dienstleistung bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn nicht stets ein ausdrücklicher Hinweis erfolgt. Perspectora wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

​

​

​

§ 5 Vergütung von Perspectora

(1) Für die im Einzelauftrag bezeichnete Tätigkeit erhält Perspectora die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung. Die vereinbarte Vergütung ist, sofern im Einzelauftrag nicht anders geregelt, innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsschluss sowie Zugang einer ordnungsgemässen Rechnung zur Zahlung fällig.

​

(2) Wenn ein sachlicher Grund vorliegt und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen, kann Perspectora auch Vorleistung in Höhe von 100 % des Auftragswertes verlangen. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann Perspectora Vorauszahlungen verlangen, noch nicht erbrachte Dienstleistungen zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen Perspectora auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

​

(3) Aufwendungen für Meetings, Präsentationen vor Ort, Beratung, Handling und Recherche sowie für Autorenkorrekturen berechnet Perspectora, sofern nicht im Angebot ausdrücklich enthalten, nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Durch Abweichungen von den im Einzelauftrag genannten Basis-Faktoren können für weitere Arbeiten und Massnahmen zusätzliche Kosten entstehen. Dies bezieht sich beispielsweise auf Text, Übersetzung, unvorhersehbare Änderungen und Mehraufwand (besonders auch nach Beschaffenheit der vom Kunden überlassenen Daten), Autorenkorrekturen, Fotorechte (Fotograf, Archiv und Bildagentur), sowie Reisekosten. Sämtliche hier genannten Kosten werden dem Kunden zuvor zur Freigabe mitgeteilt.

​

(4) Eine weitere, nicht in den Einzelaufträgen definierte Vergütung für sonstige Tätigkeiten von Perspectora wird nur gezahlt, wenn diese vorher mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist.

​

(5) Gesondert zu vergütenden Leistungen von Perspectora sowie Kostenerstattungen werden nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten durch Perspectora in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsschluss sowie Zugang einer ordnungsgemässen Rechnung zur Zahlung fällig.

​

​

​

§ 6 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung durch den Kunden ist keine Abtretung oder Erteilung einer Nutzungsberechtigung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten an den Kunden verbunden. Die Einräumung bzw. Übertragung einer Nutzungsberechtigung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten ist im Einzelauftrag zu regeln.

​

(2) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird dem Kunden ein Einfaches, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart eingeräumt. Werden im Einzelauftrag die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet oder wird der Nutzungsumfang nicht festgelegt, so bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem Vertragszweck, den der Kunde bei der Auftragserteilung erkennbar gemacht hat.

​

(3) Perspectora liefert grundsätzlich keine offenen Dateien an den Kunden. Dateien werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, im PDF-Format versandt.

​

​

​

§ 7 Haftung

(1) Perspectora haftet in voller Höhe gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Schlechtleistung, Nichterfüllung, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Delikt etc.) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen sowie für Ansprüche gemäss §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. In anderen als den vorstehend genannten Fällen haftet Perspectora wegen einfacher Fahrlässigkeit nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden und nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) liegt vor, wenn es sich um eine konkret beschriebene Vertragspflicht handelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde, oder es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung regelmässig vertraut werden darf. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist darüber hinaus in diesen Fällen insgesamt auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Perspectora bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

​

(2) Im Übrigen ist die Haftung von Perspectora ausgeschlossen. Vorstehende Vereinbarungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Organe von Perspectora sowie zu Gunsten ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

​

​

​

§ 8 Datenschutz

(1) Beide Parteien werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen und Geschäftsvorgänge sowie den Inhalt dieses Vertrages und aller Einzelaufträge streng vertraulich behandeln. Zu den vertraulichen Informationen gehören für Perspectora insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Layouts, Storyboards, Bilder, Videos, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten. Perspectora verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Filmproduzenten, Tonstudios etc), der Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Zu den vertraulichen Informationen gehören für den Kunden insbesondere, aber nicht ausschliesslich Preise und Konditionen von Perspectora.

 

(2) Die jeweils andere Vertragspartei hat das Recht, die vertraulichen Informationen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe weiterzuleiten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages oder eines Einzelauftrages notwendig ist und das verbundene Unternehmen sich den Bedingungen dieser Vertraulichkeitsregelung unterwirft. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

​

(3) Perspectora verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschliesslich auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere auf Grundlage der DGSVO und des DSG). Sofern aufgrund der nach einem Einzelauftrag zu erbringenden Leistungen erforderlich, werden die Parteien einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschliessen.

​

(4) Mit der Auftragserteilung ist Perspectora berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und erstellte Entwürfe und sonstige Leistungen für die Eigenwerbung zu nutzen.

​

​

​

§ 9 Aufbewahrung

(1) Perspectora wird alle für die Erbringung der Leistung wesentlichen Unterlagen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschliessend auf Wunsch des Kunden diesem aushändigen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser zwei Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. Perspectora wird dem Kunden die Unterlagen innerhalb von zehn Werktagen nach Aufforderung aushändigen. Auf Wunsch des Kunden wird Perspectora die vorbezeichneten Unterlagen, statt sie auszuhändigen, innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vernichten. Die Kosten der Vernichtung trägt der Kunde.

​

(2) Alle Perspectora vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Charaktere, Logos, Marken und Ideen jeglicher Art, sind und verbleiben stets im Eigentum des Kunden. Der Kunde kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.

​

​

​

§ 10 Laufzeit, Kündigung

Sofern vertraglich vorgesehen ist, dass Perspectora eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt die erste Nutzungsperiode mit dem Datum der erstmaligen Zurverfügungstellung der Leistung. Sie erstreckt sich über die Dauer von mindestens 30 Tagen und endet mit Ablauf des entsprechenden Monats. Die Dauerleistung ist frühestens zum Ablauf der ersten Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung muss Perspectora, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens 10 Werktage vor Ablauf der Nutzungsperiode schriftlich zugehen. Sofern keine fristgemässe Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 30 Tage.

​

​

​

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschliesslich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

​

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

​

(3) Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.

 

(4) Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Perspectora an Dritte abtreten.

​

(5) Auf das Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Gipf-Oberfrick.

bottom of page